DIE KURZE ANTWORT
Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites kommt es besonders darauf an, ob ein verbraucherbezogener elektronischer Geschäftsverkehr vorliegt. Eine Firmenpräsentation fällt nicht allein deshalb darunter, weil sie online steht. Für Kleinstunternehmen besteht bei Dienstleistungen eine Ausnahme. Ich kann den technischen Bestand und mögliche Barrieren untersuchen; die rechtliche Einordnung Ihres konkreten Angebots gehört in eine qualifizierte Rechtsprüfung.
Zuerst das Angebot betrachten, dann die Website
Die maßgeblichen Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt das Gesetz digitale Dienste, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Dazu können insbesondere Shops und Buchungsangebote gehören. Eine reine Unternehmensvorstellung ist anders zu beurteilen als ein Bestellprozess. Auch die konkrete Vertragsanbahnung kann für die Einordnung wichtig sein.
Ich würde deshalb nicht mit einer beliebigen Branchenliste beginnen. Halten Sie fest, wer Ihre Angebote nutzt, welche Leistung angeboten wird und welche Schritte Besucher online ausführen können. Eine Website für dieselbe Branche kann sehr unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Diese Übersicht hilft sowohl bei der rechtlichen Beurteilung als auch bei der späteren technischen Planung.
BFSG § 1 – Anwendungsbereich · BFSG § 2 – Begriffsbestimmungen, insbesondere Nr. 17 und 26 · FAQ Dienstleistungen im elektronischen GeschäftsverkehrDie Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig lesen
Als Kleinstunternehmen gilt nach dem BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Die Ausnahme in § 3 Absatz 3 betrifft Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für sämtliche Produkte und Aufgaben.
Umsatz und Bilanzsumme sind dabei Alternativen; die Beschäftigtenzahl kommt hinzu. Die Bezeichnung „Kleinunternehmer“ auf einer Rechnung beantwortet diese Prüfung nicht. Dokumentieren Sie die zutreffenden Unternehmensangaben und lassen Sie unklare Konstellationen einordnen. Eine technische Agentur sollte diese Entscheidung nicht aus der Größe Ihres Logos oder der Zahl Ihrer Unterseiten ableiten.
BFSG § 2 – Begriffsbestimmungen, insbesondere Nr. 17 und 26 · BFSG § 3 – Barrierefreiheit, Absatz 3Der gesamte Weg zählt
Eine gut lesbare Startseite hilft wenig, wenn die Auswahl im Shop, die Anmeldung oder die Terminbestätigung nicht bedienbar ist. Die Bundesfachstelle erläutert, warum bei erfassten Angeboten die gesamte Website beziehungsweise Anwendung in den Blick gehört. Deshalb würde ich Navigation, Informationen und den vollständigen Abschlussweg zusammen aufnehmen.
Sinnvolle Prüffälle sind etwa: eine Leistung finden, ein Produkt auswählen, ein Formular ausfüllen und eine Fehlermeldung korrigieren. Auch eingebundene Buchungsprogramme oder Dokumente müssen in der Bestandsaufnahme auftauchen. Wer für eine externe Komponente zuständig ist und welche Anpassungen möglich sind, sollte früh geklärt werden.
FAQ Dienstleistungen im elektronischen GeschäftsverkehrGesetz, Standard und Prüfung unterscheiden
WCAG beschreibt technische Erfolgskriterien; das BFSG legt gesetzliche Anforderungen und Zuständigkeiten fest. Die Bundesfachstelle informiert zusätzlich über die EN 301 549 und deren Weiterentwicklung. Ein vereinbarter Prüfrahmen nach WCAG 2.2 AA ist deshalb genauer zu benennen als ein pauschales Werbesiegel „gesetzeskonform“.
Ein automatischer Test kann Auffälligkeiten liefern. Er dokumentiert aber nicht automatisch, ob Menschen alle wichtigen Aufgaben erfolgreich erledigen können. Für eine belastbare Aussage braucht es einen beschriebenen Umfang, manuelle Prüfungen und nachvollziehbare Ergebnisse. Ungeprüfte Bereiche sollten im Bericht erkennbar bleiben.
Normen und Standards zum BFSGSo lässt sich ein sinnvoller Anfang festlegen
Für die erste Planung reichen mir die öffentliche Adresse Ihrer Website und eine Beschreibung ihres wichtigsten Ablaufs. Ich würde festhalten, welche Seitenarten, Formulare und Fremdsysteme dazugehören. Anschließend lassen sich technische Hindernisse nach ihrer Auswirkung ordnen: blockierte Bedienung zuerst, danach weitere Verbesserungen.
Halten Sie auch nach einer Überarbeitung Zuständigkeiten fest. Neue Bilder, Texte und Erweiterungen können wieder Barrieren einführen. Eine verständliche Einweisung und passende Nachprüfungen gehören deshalb in die Planung. Umfang und Aufwand bespreche ich mit Ihnen, bevor daraus ein Auftrag wird.